Der Gemeinderat musste leider feststellen, dass die Stimmung in der Gesellschaft angespannt ist. Vermehrt erhält die Gemeinde Meldungen über Ruhestörungen durch Gartenarbeiten oder Grillpartys, über Empfindlichkeiten bezüglich Emissionen, ausgelöst durch Grillieren in der Nachbarschaft, Entsorgungstätigkeiten, ausbringen von Gülle oder Weideflächen im Wohngebiet und wird aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen.

Gerne führt der Gemeinderat die gängigen Regelungen in Bezug auf die Ruhezeiten auf:

  • Die Nachtruhezeit gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen 22.000 Uhr und 06.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeder unnötige Lärm zu unterlassen.
  • Alle Sonntage, Neujahr, 02. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag, 26. Dezember, 01. Mai und 01. August gelten als öffentliche Ruhetage (Gesetz über die öffentlichen Ruhetage).

Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die dem jeweiligen Ruhetag angemessene Ruhe ernstlich stören, sind mit Ausnahme der bewilligten Sonntagsverkäufe verboten.

Weitere gesetzliche Grundlagen in Bezug auf den Alltagslärm sind nicht vorhanden. Für ein angenehmes Zusammenleben empfiehlt der Gemeinderat die Einhaltung folgender Ruhezeiten (Verzicht auf laute Geräte etc.):

Werktage (Montag – Samstag)

06.00 bis 08.00 Uhr

12.00 bis 13.00 Uhr

20.00 bis 22.00 Uhr

Bei einer Störung der Ruhezeiten führt ein sachliches Gespräch mit dem Lärmverursacher in den meisten Fällen zu einer guten Lösung.

Gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz ist das A und O für ein verständnisvolles Miteinander.

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